Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
FrUrlV NRW§ 15 Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Für die vor dem 1. September 2021 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist Teil 3 in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.